Allgemeine Verkaufsbedingungen der Lornamead GmbH
(Geltung nur für Unternehmer)
- Maßgebliche Bedingungen
1.1 Sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, selbst bei unserer Kenntnis, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Käufern. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. An seine Bestellung ist der Käufer 14 Tage gebunden. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) oder durch Lieferung der bestellten Ware durch uns zustande.
2.2 Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Erklärungen sind in jedem Fall unverbindlich.
2.3 Alle Angaben über unsere Waren, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Farb-, Konsistenz- oder Gewichtsangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
2.4 Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Waren müssen in der Auftragsbestätigung schriftlich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.
2.5 Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Er-fahrungen. Die hierbei angegebenen Werte sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte können wir nicht übernehmen. Sollten dem Käufer dennoch Schadensersatzansprüche zustehen, findet Ziffer 6 Anwendung.
- Lieferung und Versand
3.1 Lieferfristen und –termine, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Käufer nicht die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, wie z.B. Genehmigungen, beigebracht hat.
3.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziffer 6. Der nach Ziffer 6 von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist be-grenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-)Lieferung.
3.3 Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.4 Erfüllungsort ist stets an unserem Geschäftssitz.
3.5 Sämtliche Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl ab Werk oder Lager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3.6 Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
3.7 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Wir sind berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat bis maximal insgesamt 5 % für den Fall der endgültigen Nichtabnahme. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Außerdem können wir dem Käufer eine Nachfrist von 14 Kalendertagen setzen und nach ergebnislosen Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
3.8 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Pandemien, Epidemien, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, so-wie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Wir werden den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren. Dem Käufer stehen keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält eine bereits erfolgte Leistung zurückerstattet.
- Preise und Zahlung
4.1 Preise verstehen sich frei Haus und, soweit nicht anders vereinbart, in Euro und inkl. Standard-verpackung zzgl. jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.2 Der Kaufpreis ist sofort fällig. Kommt der Käufer in Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., es sei denn, dass wir einen höheren Schaden nachweisen.
4.3 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
4.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
4.5 Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers, können wir die sofortige Zahlung unserer Gesamtforderung ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Dies gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass geben und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei der Bestellung der Ware vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszah-lung unter Sicherheit nicht innerhalb von zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
- Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Käufer sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat.
5.2 Der Käufer hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren und ausreichend auf seine Kosten zu versichern. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und uns unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 5.4 bis 5.6 auf uns übergehen.
5.4 Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
5.5 Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung.
5.6 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
5.7 Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziffer 5.3 bis 5.5 einzuziehen.
5.8 Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so
– können wir die Weiterveräußerung untersagen;
– können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware herauserlangen; wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Käu-fers in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Käufer nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus;
– hat uns der Käufer auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Käufer fällig sind;
– sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.
5.9 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Gewährleistung und Haftung
6.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt wurden, unverzüglich nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierüber ist die Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen. Falls Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach seiner Entdeckung schriftlich mit genauer Beschreibung des Man-gels bei uns eingegangen ist. Mängelrügen sind stets an uns zu richten.
6.2 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder ist eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder ist diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.
6.3 Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechts-grund, u.a. Verzug, mangelhafte Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlungen haften wir im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt insoweit abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf de-ren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Fall der fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Ange-stellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
6.4 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, be-ginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 6.3 Satz 1 und Satz 5, Ansprüche eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
6.5 Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.
- Schlussbestimmungen
7.1 Die Beziehung zwischen uns und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutsch-land. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
7.2 Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der Sitz des Käufers, für Klagen des Käufers ausschließlich unser Geschäftssitz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
7.3 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.
7.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken.
Lornamead GmbH, Osterbekstraße 90b, 22083 Hamburg Mai 2023